Grenzbeschlag­nahme­verfahren

Grenzbeschlagnahmeverfahren - Wir unterbrechen unrechtmäßige internationale Warenströme

Grenzbeschlag­nahme­verfahren

Protect your rights – defend your rights

Die Zollbehörden unterstützen Rechteinhaber im Kampf gegen Produkt- und Markenpiraterie mit Hilfe des sogenannten Grenzbeschlagnahmeverfahrens – und zwar in vielen Ländern weltweit.

Grenzbeschlagnahmeverfahren bedeutet, dass die Zollbehörden Waren im Grenzverkehr, also Import, Export und Durchfuhr im Post-, Luft-, See-, Straßen- und Schienenverkehr stichprobenartig kontrollieren und die Überlassung eventuell rechtsverletzender Produkte an den Empfänger aussetzen können. Bestätigt sich die Annahme der Rechtsverletzung, können die Zollbehörden die Waren nach Ablauf eines bestimmten Verfahrens vernichten.

Die Anzahl der Aufgriffe durch die deutschen Zollbehörden und Werte der aufgegriffenen Waren sind beachtlich:

Übersichts-Tabelle der in Grenzbeschlagnahmeverfahren aufgegriffenen Waren und deren Wert.(Quelle: Generalzolldirektion, Gewerblicher Rechtsschutz – Statistik für das Jahr 2020)

Voraussetzung: Grenz­beschlag­nahme­antrag

Die Zollbehörden werden nicht von sich aus tätig, sondern nur auf Antrag. Diese Anträge müssen unmittelbar bei den Zollbehörden gestellt werden. Je nachdem, welches Gebiet Sie abdecken wollen und welche Rechte Sie schützen wollen, müssen Sie die Verfahren und Gebiete bzw. Länder auswählen.

  • EU-weites Verfahren (Unionsanträge gem. EU-Verordnung Nr. 608/2013):
    Voraussetzung ist ein Unionsantrag, ein in einem Mitgliedstaat der EU gestellter Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden, der in diesem und mindestens einem weiteren Mitgliedstaat gültig ist.
  • Einzelstaatliche nationale Verfahren (nationale Anträge gem. EU-Verordnung Nr. 608/2013):
    Voraussetzung ist ein nationaler Antrag, ein Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden, der nur in dem Mitgliedstaat gültig ist, in dem er gestellt wurde.
  • Innerdeutsches Verfahren (nach deutschen Rechtsvorschriften):
    Voraussetzung ist ein Antrag nach deutschen Rechtsvorschriften, ein Antrag auf Beschlagnahme durch die Zollbehörden, der nur im Geltungsbereich der entsprechenden nationalen Vorschrift, z.B. Markengesetz, Designgesetz, Patengesetz u.a. anwendbar ist.
  • Zollverfahren in weiteren Ländern (nach länderspezifischen Rechtsvorschriften): Grenzbeschlagnahmeverfahren gibt es nicht nur in Europa und den Mitgliedsstaaten, sondern in vielen weiteren Ländern (z.B. UK, Japan, Australien, Südkorea, Türkei).

Besonderheit Klein­sendungs­verfahren

Nach der EU-Verordnung Nr. 608/2013, Artikel 26 ist ein sogenanntes Kleinsendungsverfahren möglich. Das Kleinsendungsverfahren muss beantragt werden. Es dient der schnelleren und kostengünstigeren Verfahrensabwicklung. Eine Kleinsendung ist eine Postsendung, die höchstens drei Einheiten enthält oder ein Gewicht von weniger als zwei Kilogramm hat. Solche Sendungen werden i.d.R. von den weiteren o.g. Verfahren nicht erfasst.

Von diesem Verfahren sind oft Empfänger betroffen, die im Internet ein oder wenige Produkte bewusst oder unbewusst im Ausland bestellt haben. Eine Prüfung durch die Rechteinhaber, ob die Produkte gefälscht sind oder nicht, entfällt.

Kosten der Grenzbeschlag­nahme­verfahren

Auch wenn die Grenzbeschlagnahmeanträge grundsätzlich kostenfrei sind, fallen für die jeweiligen Verfahren dennoch Gebühren an. Die Zollbehörden erheben pauschale Gebühren, die sich im Einzelnen aus § 9 Zollkostenverordnung i.V.m. deren Anlage 2 ergeben. Die Antragsteller erhalten eine Rechnung der Zollbehörden zu jedem einzelnen Fall, in dem die Gebühren aufgeführt sind.

Was Kessler Legal im Grenz­beschlag­nahme­verfahren macht

AUSWAHL DER SCHUTZRECHTE UND STELLEN DER ANTRÄGE
KESSLER LEGAL wählt Ihre Schutzrechte aus, die in den Grenzbeschlagnahmeantrag aufgenommen werden sollen. Anhand dieser Schutzrechte prüfen die Zollbehörden die angehaltenen Waren. Je nach Art der Waren kommen i.d.R. Marken, Designs oder auch technische Schutzrechte wie Gebrauchsmuster und Patente in Betracht. Aber auch weitere Schutzrechte können in die Grenzbeschlagnahmeanträge aufgenommen werden. Nach Auswahl der Schutzrechte stellen wir den jeweiligen Grenzbeschlagnahmeantrag für Sie. Da die Anträge jeweils ein Jahr gültig sind, erneuern wir diese regelmäßig für Sie.

KORRESPONDENZ MIT ZOLLBEHÖRDEN UND WEITEREN ANSPRECHPARTNERN IN DEN EINZELNEN GRENZBESCHLAGNAHMEFÄLLEN
Im Falle einer erfolgten Grenzbeschlagnahme übermitteln die Zollbehörden eine Mitteilung über die Aussetzung der Überlassung (AdÜ) an KESSLER LEGAL, dem eingetragenen Ansprechpartner. Das tun sie überwiegend per E-Mail, teilweise auch per Fax und Post. Nach Eingang einer Mitteilung beantragen wir bei den Zollbehörden Informationen zu den Waren, i.d.R. Fotos, teil- weise auch Muster. Sofern KESSLER LEGAL nicht selbst in der Lage ist, eine Rechtsverletzung sicher zu bestätigen, leiten wir die Informationen mit der Bitte um Verifikation an den jeweiligen Produktprüfer der Rechteinhaber weiter. Nach Bestätigung der Fälschung beantragen wir bei der Zollbehörde die Vernichtung der Produkte.

Zeitgleich mit der Benachrichtigung der Rechteinhaber informiert die Zollbehörde auch den Empfänger der zurückgehaltenen Sendung. Dieser hat die Möglichkeit, der Vernichtung der Produkte zu widersprechen.

Widerspricht der Empfänger der Vernichtung, muss der Rechteinhaber innerhalb einer bestimmten sehr kurzen Frist ein gerichtliches Verfahren einleiten. Tut er das nicht, werden die Waren an den Empfänger freigegeben, auch wenn diese offen- sichtlich gefälscht sind. Die Zollbehörden informieren die Ansprechpartner i.d.R. nur über den Eingang eines Widerspruchs, nicht über eine konkrete Frist. Im Anschluss können wir gerichtlich gegen die Empfänger vorgehen.

In Kleinsendungsverfahren findet all das nicht statt. Hier nehmen wir i.d.R. nur die Rechnung entgegen und verauslagen diese.

Vereinzelt können wir in Angelegenheiten außerhalb Deutschlands nicht unmittelbar mit den Zollbehörden in Kontakt treten, etwa wenn diese nur mit Ansprechpartnern im eigenen Land kommunizieren. In derartigen Fällen kommunizieren wir mit dem jeweiligen Ansprechpartner und weisen diesen ggf. nach Rücksprache mit dem Rechteinhaber bzgl. des weiteren Vorgehens an.

KORRESPONDENZ MIT EMPFÄNGERN RECHTSVERLETZENDER WAREN
Bevor KESSLER LEGAL ein gerichtliches Verfahren gegen einen Empfänger einleitet, versuchen wir, diesen zur Zurücknahme des Widerspruchs zu bewegen. Das gelingt verblüffend oft, wenn man dem Empfänger erläutert, dass der Schutzrechtsinhaber gar keine andere Wahl hat, als Klage zu erheben, und man die Kosten eines solchen Verfahrens darlegt. In den wenigen Fällen, in denen der Empfänger der Waren den Widerspruch nicht zurücknimmt, leiten wir die Gerichtsverfahren zur Verhinderung der Herausgabe der Waren ein.

WEITERES VORGEHEN GEGEN EMPFÄNGER IN FÄLLEN GEWERBSMÄSSIGEN HANDELNS
Ab einer gewissen Quantität gefälschter Waren können wir von einem Handel im geschäftlichen Verkehr ausgehen. In diesen Fällen sprechen wir Abmahnungen wegen schutzrechtsverletzenden Imports der Waren aus und gehen ggf. gerichtlich und/oder mit Strafantrag gegen den Empfänger vor. Die Kosten für die anwaltlichen Tätigkeiten in den einzelnen Zollverfahren muss der Empfänger der Waren dann ersetzen, wenn er im gewerblichen Verkehr gehandelt hat. Wir setzen diese Kosten ggf. auch gerichtlich durch.

Schematische Darstellung der Tätigkeiten von KESSLER LEGAL im Grenzbeschlagnahmeverfahren, die von der Fallpauschale abgedeckt werden.Tätigkeiten im Grenzbeschlagnahmeverfahren, die von der Fallpauschale abgedeckt werden.

VERAUSLAGUNG ALLER RECHNUNGEN
Sämtliche Rechnungen an die Rechteinhaber nehmen wir entgegen, prüfen diese und legen diese aus. Wir stellen unseren Mandanten dann monatlich eine einzige Rechnung, die alle ausgelegten Rechnungen abdeckt. Das vereinfacht die Buchhaltung unserer Mandanten in den Zollfällen erheblich.

ABRECHNUNG PRO FALL
Für die Tätigkeiten in Zollverfahren rechnet KESSLER LEGAL eine Fallpauschale ab.

Diese Pauschale deckt alle unsere Tätigkeiten inklusive des Versuchs der Überzeugung eines Empfängers zur Zurücknah- me eines Widerspruchs ab. Erst wenn wir einen Empfänger anwaltlich abmahnen müssen oder gerichtlich und/oder per Strafanzeige vorgehen müssen, werden die Gesamtkosten nicht mehr von der Fallpauschale gedeckt.

Schematische Darstellung der Tätigkeiten von KESSLER LEGAL nach dem Grenzbeschlagnahmeverfahren, die nicht mehr von der Fallpauschale abgedeckt sind.Tätigkeiten nach dem Grenzbeschlagnahmeverfahren, die nicht mehr von der Fallpauschale abgedeckt wären.

 

Warum ist Kessler Legal ihr idealer Ansprechpartner für Grenzbeschlagnahmeverfahren?

WEIL WIR SEHR ERFAHREN SIND
Wir haben große Erfahrungen in allen Bereichen und Spielarten der Zollfälle und des Markenschutzes. Wir führen zurzeit jährlich ca. 600 Zollfälle für Mandanten durch.

WEIL WIR ENTSCHLOSSEN SIND
Wir gelangen zügig zu einer sachgerechten Beurteilung der Lage und führen rechtliche Maßnahmen schnell, konsequent und mit Nachdruck durch. Wir sind ein eingespieltes Team – lange und schwerfällige Entscheidungswege gibt es bei uns nicht.

WEIL UNSERE ARBEIT TRANSPARENT IST
Unsere Arbeit ist für unsere Mandanten transparent: Wir informieren in regelmäßigen Abständen mit detaillieren Fallübersichten über den aktuellen Stand der Mandate, die bisherigen Aktivitäten, anstehende Maßnahmen, entstandene Kosten und Prognosen über realisierbare Ansprüche. Sämtliche Kommunikation
mit Partnern und Gegner liegt immer aktuell in einer für
Sie zugänglichen Cloud.

WEIL UNSER PREIS-LEISTUNGS-VERHÄLTNIS SEHR GUT IST
Unsere effiziente Arbeitsweise spart Zeit und Geld. Mandantenorientiertes, effizientes und innovatives Arbeiten zeichnet KESSLER LEGAL aus. Durch standardisierte Prozesse und den Einsatz von Legal Tech haben wir ein produktives Arbeitsumfeld. Elektronische Akten und kurze, schnelle, digitale Kommunikationswege sind für uns selbstverständlich.

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In unserer quartalsweise erscheinenden Themenserie „Brand Protection“ unterrichten wir Sie per E-Mail-Newsletter gezielt zu den wichtigsten Handlungsfeldern unserer Kanzlei. Melden Sie sich über folgendes Formular an, wir freuen uns, Sie über aktuelle Themen zu informieren.