Markenstrafrecht

MARKEN­STRAFRECHT

Protect your rights – defend your rights

Das Markenstrafrecht ist neben zivilrechtlichen und zollrechtlichen Maßnahmen ein wichtiger Baustein im Kampf gegen Produkt- und Markenpiraterie.
Die Inhaber von Schutzrechten haben bei Verletzungen ihrer Rechte regelmäßig die Möglichkeit, Strafverfahren gegen die mutmaßlichen Rechtsverletzer in Gang zu bringen. Sie können Akteneinsicht nehmen, als Nebenkläger an Strafverfahren teilnehmen und haben die Möglichkeit, ihre Ansprüche – insbesondere auch Schadensersatzansprüche – bereits im Strafverfahren durchzusetzen.
In vielen Fällen können Rechteinhaber in Strafverfahren wichtige Erkenntnisse für weitere zivilrechtliche Maßnahmen gewinnen und oft weitere Rechtsverletzungen aufdecken. Wir empfehlen Rechteinhabern deshalb, in geeigneten Fällen die Mittel des Strafrechts und Strafprozessrechts gegen Rechtsverletzer konsequent einzusetzen.

Voraussetzung für die Aufnahme von strafprozessualen Ermittlungen: Anfangsverdacht

Um zivilrechtliche Maßnahmen einzuleiten, sind weitreichende Kenntnisse über Tat und Täter nötig. Die Schutzrechtsinhaber müssen die Person des Anspruchsgegners und die Verletzungen beweisen können. In manchen Fällen scheitern zivilrechtliche Maßnahmen bereits an mangelnden Informationen über die Täter.

Für die Einleitung eines Strafverfahrens reicht hingegen bereits ein Anfangsverdacht aus. Strafanträge und Strafanzeigen sind sogar „gegen Unbekannt“ möglich.

§ 152 StPO

  1. Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

 

  1. Sie ist (…) verpflichtet, wegen aller verfolgbarer Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
    Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte
    Täter muss nicht bekannt sein
    Die Handlungen der Täter müssen nicht im Einzelnen bekannt sein

 

Beispiel: Vertrieb rechtsverletzender Produkte online; Impressum u.ä. falsch; Absender der Produkte falsch; Zahlungswege nicht nachvollziehbar; Rechtsverletzer für Markeninhaber nicht ermittelbar.
Noch kein Zivilverfahren möglich
Aber hinreichender Anfangsverdacht für Strafverfahren (+)

RELATIVE ANTRAGSDELIKTE

Schutzrechtsdelikte sind sogenannte „relative Antragsdelikte“. Das bedeutet, dass die Strafverfolgungsbehörden auf Antrag des verletzten Schutzrechtsinhabers tätig werden, aber auch von Amts wegen tätig werden können, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vorliegt.

In den letzten Jahren haben die Fälle, in denen die Strafverfolgungsbehörden auch ohne Strafantrag und Strafanzeige eines Schutzrechtsinhabers tätig werden, zugenommen. Markenrechtsverletzungen werden als Straftaten ernst genommen.

ERMITTLUNGS­MÖGLICHKEITEN DER STRAF­VERFOLGUNGS­BEHÖRDEN

Die Strafverfolgungsbehörden haben andere und weitreichendere Ermittlungsmöglichkeiten als Zivilpersonen, beispielsweise:

  • Durchsuchungen und Sicherstellungen (§§ 102, 94 StPO)
  • Vernehmungen Beschuldigter und Zeugen (§§ 163a, 161a StPO)
  • Ermittlung von Kfz-Haltern, Handy-“Haltern“, Wohnorten, Lagern, Bankdaten uvm.
  • Telekommunikations-Überwachung in bestimmten Fällen (§§ 100a und e StPO)

Die Ermittlungsergebnisse der Strafverfolgungsbehörden sind in späteren Zivilrechtsverfahren der Schutzrechtsinhaber verwendbar.

Markenstraf­recht ist nicht schwierig

Der Straftatbestand § 143 MarkenG ist ein sogenannter „zivilrechtsakzessorischer“ Straftatbestand. Sind die zivilrechtlichen Voraussetzungen einer Markenrechtsverletzung erfüllt, bedarf es nur noch der Feststellung eines strafrechtlich relevanten Vorsatzes des Täters. Auch der Versuch ist strafbar.

Die „einfache“ strafbare Kennzeichenverletzung wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Wenn der Täter gewerbsmäßig oder bandenmäßig handelt, beträgt die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren!

Ein gewerbsmäßiges Handeln ist nicht selten. Denn die Täter müssen ja bereits im geschäftlichen Verkehr handeln, um den zivilrechtlichen Tatbestand der Kennzeichenverletzung zu erfüllen.

§ 143 MarkenG

  1. Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich 1. entgegen § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 oder 2 ein Zeichen benutzt,
    Zivilrechtsakzessorietät: Voraussetzung Markenrechtsverletzung aus zivilrechtlicher Sicht
    (…)
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    Strafandrohung bei „einfacher“ Markenrechtsverletzung

 

  1. Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande (…), so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
    Strafandrohung bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handeln

 

  1. Der Versuch ist strafbar.
    Versuchsstrafbarkeit

 

  1. In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
    Relatives Antragsdelikt

 

Starker Eindruck auf die Beschuldigten in Strafverfahren

Manche Schutzrechtsverletzer nehmen zivilrechtliche Rechtsfolgen wie Schadensersatz oder Vertragsstrafe hin, weil ihre Geschäftsmodelle auf Grundlage von Schutzrechtsverletzungen trotz allem Gewinn bringen.

Ein Strafverfahren macht in vielen Fällen einen erheblich stärkeren Eindruck auf Rechtsverletzer. So ist eine persönliche Strafandrohung (Haft!) etwa gegen einen Geschäftsführer einer GmbH abschreckender als eine eventuelle Vertragsstrafe der GmbH bei weiteren Rechtsverletzungen. Strafverfahren sind regelmäßig psychisch, physisch und pekuniär sehr belastend für Beschuldigte. Im Strafrecht haftet kein Unternehmen, sondern immer ein Mensch!

STRAFVERFOLGUNGS­BEHÖRDEN ZIEHEN TATERTRÄGE EIN

Die Strafverfolgungsbehörden sind verpflichtet, das einzuziehen, was Täter, Teilnehmer oder Dritte durch oder für eine strafbare Markenrechtsverletzung erlangt haben, § 73 Abs. 1 StGB.

Meldet der Geschädigte dann seinen Anspruch auf Schadensersatz rechtmäßig an, ist ein entsprechender Entschädigungsbetrag – sofern zuvor in dieser Höhe eingezogen – auch an den Geschädigten auszukehren, §§ 459h II, 459i I, 459k I StPO.

In vielen Fällen können Schutzrechtsinhaber auf diesem Weg Schadensersatzansprüche bereits im Strafverfahren realisieren.

Was wir tun

Wir untersuchen Sachverhalte auf die Eignung für Strafverfahren. Ggf. besorgen wir weitere Beweismittel. Wir erstatten Strafanzeigen, reichen Strafanträge ein und kommunizieren mit den Strafverfolgungsbehörden.

Über Akteneinsicht – die nur Rechtsanwälte erhalten – erhalten wir Informationen über Tat und Täter sowie ggf. über weitere Schutzrechtsverletzungen.

Wir vertreten Schutzrechtsinhaber in geeigneten Fällen als Nebenklagevertreter in Strafprozessen.

Sofern sich in Ermittlungsverfahren Anhaltspunkte für weitere Täter oder Schutzrechtsverletzungen ergeben, gehen wir diesen nach. Sollten die Strafverfolgungsbehörden Gelder oder Werte in Strafverfahren gesichert haben, realisieren wir entsprechende Ansprüche bereits im Strafverfahren.

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